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ZPO § 699 Vollstreckungsbescheid

ZPO § 699 Vollstreckungsbescheid

[ Auszug: (1) Auf der Grundlage des Mahnbescheids erläßt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid, wenn der Antragsgegner nicht rechtzeitig Widerspruch erhob ... ]